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Satzung

 
 

(nachfolgende Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.03.2002)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 'Ehemalige der Gaußschule Braunschweig e.V.' Er hat seinen Sitz in Braunschweig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt, den Zusammenhalt früherer Schülerinnen und Schüler der Gaußschule in Braunschweig untereinander und mit der Schule zu erhalten, die Ausbildungsziele der Gaußschule zu fördern und die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder frühere Schüler und jede frühere Schülerin der Gaußschule in Braunschweig werden. Auch andere Personen, die nicht Schüler waren, können auf Antrag die Mitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres, soweit die Austrittserklärung spätestens sechs Wochen vorher eingegangen ist, andernfalls mit Ablauf des folgenden Geschäftsjahres.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus wichtigem Grund; über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitglieds-beiträge

Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag kann im Falle der Bedürftigkeit vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Dem Vorstand gehören ferner an:

  • der Kassenführer

  • der Schriftführer,

  • bis zu vier Beisitzer.

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Der Vorstand kann zu den Vorstandssitzungen weitere Mitglieder hinzuziehen. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Wahlzeit weiter bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

§ 7 Mitglieder-versammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes jederzeit und muß durch den Vorstand dann einberufen werden, wenn dieses von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mittels Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen.. Im Rundschreiben ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Wahl und die Entlastung des Vorstandes vor sowie die Festsetzung der Beiträge. Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, die mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder bedürfen.

über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Abwicklung.

§ 9 Vermögens-verwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Braunschweig, die es nur für die in §2 bestimmte Förderung der Gaußschule verwenden darf.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der bisherigen Satzung.

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